Satzung

Vereinssatzung des FC Eiserfeld e.V.

§1 Name, Sitz und Farben des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen FC Eiserfeld. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Siegen unter VR 868.

2.) Sitz des Vereins ist Siegen (Eiserfeld).

 

§2 Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege des Fußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Meisterschaften und sportlichen Veranstaltungen sowie Durchführung von Turnieren. Es können auch andere Sportabteilungen gegründet werden.

2.) Parteipolitische, konfessionelle sowie rassentrennende Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der vom DFB erlassenen Bestimmungen darf der Verein unbeschadet seiner gemeinnützigen Aufgaben eine Vertragsspielerabteilung unterhalten. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a) EStG beschließen.

 

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen. Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, des Ligaverbandes, des Regional- und Landesverbandes des DFB sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände und der DFL Deutsche Fußballliga GmbH als Beauftragte des Ligaverbundes sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landesund/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu anderen Fußballvereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich Vermarktungen, einschließlich des Sponsorrings oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, können nicht Mitglied in Aufsichtsrat, Vorstand und Ehrenrat des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso können Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen eines anderen den Ligaverband des DFB angehörigen Vereins oder einer Kapitalgesellschaft keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern, b) passiven Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein kann vor allen in folgenden Fällen erklärt werden: a) bei unehrenhaften Handlungen, b) wenn ein Mitglied trotz Mahnung sechs Monate keinen Beitrag entrichtet hat, c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Aushang im Vereinskasten oder durch öffentlich Ankündigung in der Siegener Zeitung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, c) Wahl des Vorstandes, d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Vorstand, Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

 

§8 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, kann der Vorstand nach Feststellung der Beschlussfähigkeit innerhalb einer ½ Stunde eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist, sofern in der Einladung auf diese Tatsache hingewiesen worden ist.

 

§9 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

 

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr. In die Abteilungen des Vereins können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder gewählt werden. Wenn der Vorgeschlagene nicht anwesend ist, muss eine Zustimmung schriftlich vorliegen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über Eilanträge und Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

 

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Vereinsabteilungen, sofern solche gebildet sind.

 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages unter Wahrung der voraufgeführten Einladungsbestimmungen einzuberufen.

 

§13 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, oder durch den der Verein aufgelöst wird, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder einzuholen. Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit die Abstimmung mittels Stimmzettel und in geheimer Wahl beschließen.

 

§14 Protokollführung

Über die Mitgliederversammlung ist ein vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§15 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Geschäftsführer, wobei der 1. Vorsitzende alleine vertretungsberechtigt ist, die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus ein stellvertretender Geschäftsführer, ein Kassenwart, ein stellvertretender Kassenwart, drei Beisitzer und ein sportlicher Leiter. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Eine Beschlussfassung durch den Vorstand kann auch schriftlich, telegrafisch, durch Telefax oder durch E-Mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Schweigen gilt dabei als Nein-Stimme. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, erstmals in der dieser Satzung beschließenden Mitgliederversammlung im Kalenderjahre 2010. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf von zwei Jahren aus, kann vom Vorstand ein kommissarischer Vertreter ernannt werden. Dieser ist vor der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer vorzunehmen.

 

§16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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